| Thema: Anleinpflicht für Hunde |
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Der Fachdienst Öffentliche Sicherheit der Stadt Geesthacht informiert: Immer wieder erreichen den Fachdienst Öffentliche Sicherheit Mitteilungen von Bürgern, wonach Hundehalter ihre Hunde nicht den gesetzlich bestehenden Anleinpflichten für Hunde sowie generellen Mitnahmeverboten für bestimmte Bereiche (z.B. Kinderspielplätze) entsprechend ausführen. Der Fachdienst Öffentliche Sicherheit informiert daher über die bestehenden gesetzlichen Regelungen zu Anleinpflichten und Mitnahmeverboten. Nach den Bestimmungen des Gesetzes zur Vorbeugung und Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren (Gefahrhundegesetz-GefHG) gehört es zu den allgemeinen Verpflichtungen eines jeden Hundehalters, seinen Hund so zu halten und zu führen dass von diesem keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen (§ 2 Abs. 1 GefHG). Das bedeutet auch, dass Hunde die ohne Gehorsam auf andere Hunde/ Personen zulaufen und diese evtl. auch anspringen, grundsätzlich im öffentlichen Bereich nur angeleint ausgeführt werden dürfen. Für folgende Bereiche bestimmt das Gefahrhundegesetz eine generelle Anleinpflicht für alle Hunde, wobei diese an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen sind: • Fußgängerzone, Haupteinkaufsbereiche und andere innerörtliche Bereiche, Straßen und Plätze mit vergleichbarem Publikumsverkehr (z.B. Buntenskamp, Geesthachter Straße, Berliner Straße), • bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen, • in der Allgemeinheit zugänglichen umfriedeten oder anderweitig begrenzten Park-, Garten- und Grünanlagen (z.B. Hachede-Park, Gelände am Grünhofer Teich, Gelände am Teich im Bereich der Hansastraße, Menzer-Werft-Platz, Grünzug Strandweg mit vorhandener städtischer Beet-/ Rasenfläche, Grünzug Elbuferstraße –zwischen Sielstraße und Schiffbauerweg- mit vorhandener städtischer Beet-/ Rasenfläche). Die Planungen für besonders ausgewiesene Hundeauslaufgebiete im Stadtgebiet laufen derzeit, können aber voraussichtlich erst im Jahre 2009 entgültig realisiert werden. Der Menzer-Weft-Platz hat den früheren Charakter einer Industriebrache verloren und dient jetzt der Naherholung. Auf die im Bereich des Menzer-Werft-Platzes bis hin zur Spitze der Elbhalbinsel bestehende Anleinpflicht für Hunde weist auch eine entsprechend eingerichtete Beschilderung hin. Hinweisschilder befinden sich am Zugang zur Fußgängerbrücke Hafen, Am Beginn der Werftstraße sowie am Elbwanderweg in Höhe des Parkplatzes am Freibad. • bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen , in Treppenhäusern, in Aufzügen, in Fluren und in sonstigen von der Hausgemeinschaft gemeinsam genutzten Räumen, • in öffentlichen Gebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln, • in Sportanlagen und auf Zelt- und Campingplätzen, • auf Friedhöfen, • auf Märkten und Messen. Ein generelles Mitnahmeverbot für Hunde besteht für folgende Bereiche (§ 2 Abs. 3 GefHG): • Kirchen, Kindergärten, Schulen und Krankenhäuser, • Theater, Lichtspielhäuser, Konzert-, Vortrags- und Versammlungsräume und • Badeanstalten sowie auf Badeplätze, Kinderspielplätze und Liegewiesen (z.B. auch die angelegte Spielfläche neben dem Menzer-Werft-Platz „Uferpark“) Als geeignet gilt hierbei eine Leine, die reißfest und nicht länger als zwei Meter ist. Eine solche Leine von max. 2 Meter Länge ist in jedem Fall in Bereichen mit erhöhtem Publikumsverkehr zu verwenden.
Verstöße gegen die Bestimmungen des Gefahrhundegesetzes können mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden. Durch den Außendienst des Fachdienst Öffentliche Sicherheit werden derzeit bereits verstärkte Kontrollen im Stadtgebiet durchgeführt. Erstverstöße werden mit einem Verwarnungsgeld von 30,00 € im Wiederholungsfall mit einem Bußgeld von bis zu 150 Euro geahndet. Nach den Bestimmungen des Landeswaldgesetzes (LWaldG) dürfen Hunde nur angeleint in den Wald mitgenommen und dort auch nur auf Waldwegen ausgeführt werden (§ 17 Abs. 2 Nr. 3 LWaldG). Ein unangeleintes Laufen lassen von Hunden in Bereichen, für welche keine Anleinpflichten oder Mitnahmeverbote bestehen (z.B. Elbwanderweg, Feldmark mit Ausnahme eingerichteter Jagdbezirke) ist unter der Voraussetzung, dass der Hund im wirksamen Gehorsam steht, gestattet. Im Bereich der in der Stadt Geesthacht eingerichteten Jagdbezirke dürfen Hunde nur angeleint ausgeführt werden. Im Stadtgebiet Geesthacht sind folgende Bereiche als Jagdbezirke eingerichtet: • Besenhorster Sandberge (Naturschutzgebiet), begrenzt durch die B 404 und die Gemeindegrenze nach Escheburg-Voßmoor, Nach den Bestimmungen des Landesjagdgesetzes sind Jagdschutzberechtigte dazu befugt, wildernde Hunde und Katzen zu töten. Als wildernd gelten hierbei Hunde, die im Jagdbezirk außerhalb der Einwirkung der sie führenden Person sichtbar Wild verfolgen oder reißen und Katzen, die im Jagdbezirk weiter als 200 Meter vom nächsten Haus angetroffen werden (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 LjagdG). Verstöße gegen das Landesjagdgesetz können mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro, Verstöße gegen das Landesjagdgesetz mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden. |


