Der Verein - Satzung

Satzung des Tierschutz Geesthacht u.U. e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Tierschutz Geesthacht und Umgebung e.V.“.
Der Verein hat seinen Sitz in Geesthacht.
Seine Tätigkeit erstreckt sich auf die Stadt Geesthacht, das Amt Hohe Elbgeest, die Stadt Lauenburg und umliegende Gemeinden.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.
Zwecke des Vereins sind insbesondere:

Vertretung und Förderung des Tierschutzgedankens

Aufklärung, Belehrung über Tierschutzprobleme

Förderung des Verständnisses der Öffentlichkeit über das Wesen und Wohlergehen der Tiere

Verhütung von Tierquälerei, Tiermisshandlung oder Tiermissbrauch

Veranlassung der strafrechtlichen Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen das Tierschutzgesetz und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen

Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:

Errichtung und die Unterhaltung eines Tierheims

Herausgabe und Verbreitung von Publikationen

Aufklärung der Tierhalter und der Bevölkerung durch die Presse, durch Veranstaltungen und sonstige Maßnahmen.

Errichtung und Betrieb einer Internetseite mit der URL http://www.tierheim-geesthacht.de.

Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich nicht allein auf den Schutz der Haustiere, sondern auf die gesamte, in Freiheit lebende Tierwelt in unserer Umwelt.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Falls jedoch die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen, kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer und das unbedingt notwendige Hilfspersonal eingestellt werden. Für diese Tätigkeit dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen gewährt werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Mitglieder der Jugend- und Kindergruppe müssen mindestens das siebte Lebensjahr vollendet haben.
Juristische Personen, Vereine oder Gesellschaften können als Mitglieder aufgenommen werden.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages des Bewerbers mit einfacher Mehrheit.
Der Bewerber ist über die Entscheidung zu unterrichten. Im Falle einer Ablehnung brauchen die Ablehnungsgründe nicht mitgeteilt werden. Gegen den abgelehnten Bescheid ist innerhalb eines Monats  nach Zugang des ablehnenden Bescheides schriftlich Widerspruch beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

Die Mitgliedschaft endet

durch freiwilligen Austritt, der jeweils nur zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten schriftlich erklärt werden kann, durch Ausschluss oder durch Tod,

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden,

wenn es mit der Entrichtung des Jahresbeitrages ganz oder teilweise trotz schriftlicher Mahnung im Rückstand ist,

wenn es den Vereinszweck, den Verein oder die Tierschutzbestrebungen allgemein oder deren Ansehen schädigt oder Unfrieden im Verein stiftet.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit.

Zu Ehrenmitgliedern kann der Verein Persönlichkeiten ernennen, die sich um den Tierschutz im Allgemeinen oder um den Verein im Besonderen hervorragende Verdienste erworben haben.

§ 4 Beiträge

Von den Mitgliedern wird ein Geldbetrag als regelmäßiger Jahresbetrag erhoben. Über dessen Höhe und Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

Ehrenmitglieder haben keine Beiträge zu leisten.

 

 § 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Mitglieder sind ferner berechtigt, an allen sonstigen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

Die Kommunikation der Mitglieder des Vereins erfolgt in schriftlicher Form per Brief. Ab dem 2008-04-30 ist auch die Form des elektronischen Briefs (im Folgenden als E-Mail bezeichnet) gültig. Durch Bekanntgabe einer gültigen E-Mail-Adresse an den Vorstand erklärt sich das Vereinsmitglied einverstanden, sämtlichen Schriftverkehr in elektronischer Form zu erhalten und verpflichtet sich, mindestens einmal pro Woche die E-Mails unter der angegebenen Adresse abzurufen und zu lesen. Gültige E-Mails vom Vereinsvorstand kommen ausschließlich von der E-Mail-Adresse: vorstand@tierschutz-geesthacht.de. Der Vorstand erstellt und pflegt ein elektronisches Verzeichnis mit allen bekannt gegebenen E-Mail-Adressen der Vereinsmitglieder. Die Weitergabe der E-Mail-Adressen an Dritte ist untersagt. Änderungen oder Löschung einer E-Mail-Adresse hat das Vereinsmitglied unverzüglich in schriftlicher Form an den Vorstand bekannt zu geben.

  •  § 6 Organe des Vereins

    Organe des Vereins sind:

der Vorstand
die Mitgliederversammlung

 

  • § 7 Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus 4-7 Personen, die aus den Reihen der Mitglieder gewählt werden. Er ist wie folgt zu besetzen:

  1. Vorsitzenden
  2. Vorsitzenden

Schatzmeister

Schriftführer

1-3 Beisitzer

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, vertreten. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von über 1.000,- EUR müssen von mindestens 2 Vorstandsmitgliedern, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, unterschrieben sein, um als verbindlich für den Verein zu gelten.
Die Mitglieder des Vorstandes werden, und zwar jedes einzelne für sein Amt, von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt mit der Maßgabe, dass das Amt bis zur Durchführung der Neuwahl fortdauert. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist eine ordentliche Mitgliederversammlung zur Durchführung der Ersatzwahl innerhalb von zwei Monaten einzuberufen.

Eine Ersatzwahl kann unterbleiben, wenn die verbleibende Amtszeit weniger als ein halbes Jahr beträgt und der Vorstand trotz Ausscheidens des Mitgliedes beschlussfähig bleibt. Das Amt der Vorstandsmitglieder endet mit der Neuwahl. Das Amt eines nachgewählten Vorstandsmitgliedes endet ebenfalls mit der Neuwahl.

Der Vorstand teilt den Mitgliedern unverzüglich, nach festgestellter Wahl, die Anschriften und E-Mail-Adressen (sofern vorhanden) der Vorstandsmitglieder mit. Alle Vorstandsmitglieder sind auch unter der E-Mail-Adresse: vorstand@tierschutz-geesthacht.de erreichbar. Die empfangenen und gesendeten E-Mails für die Adresse vorstand@tierschutz-geesthacht.de sind für die Dauer von mindestens drei Jahren zu archivieren.

§ 8 Aufgabenbereich des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

Verwaltung des Tierheims (siehe § 15)

Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung

Einberufung der Mitgliederversammlungen

Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

Aufstellung des Jahreshaushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr. Buchführung: Erstellung eines Jahresberichtes

Verwaltung des Vereinsvermögens, insbesondere der Immobilien (Abschluss und Kündigung von Mietverträgen)

Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern

Einstellung und Kündigung eines Geschäftsführers

  • § 9 Beschlussfassung des Vorstandes

    Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich oder fernmündlich einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind.

    Die Beschlussfassung ist gültig mit der einfachen Mehrheit.
    Die Bekanntgabe einer Tagesordnung ist nicht erforderlich.
    Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Vorschlag oder Beschluss schriftlich zustimmen.
    Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden und dem Schriftführer oder einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden und vom Schatzmeister oder einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
    Über die Reihenfolge der Vertretungen im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden durch seine Stellvertreter fasst der Vorstand einen Beschluss.
    Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
    Ebenso ist die Vereinigung von Ämtern im Verein und die Ausübung einer entgeltlichen Tätigkeit für den Verein ausgeschlossen. 

  • § 10 Mitgliederversammlung

    Innerhalb der ersten vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres ist eine Jahreshauptversammlung (Mitgliederversammlung) einzuberufen.
    Die Einladung erfolgt durch Veröffentlichung im Geesthachter Anzeiger, auf der Webseite, auf Facebook und durch Aushang am Tierheim an der Lichterfelderstr. 10 in 21502 Geesthacht.

Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen.

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und Bericht der Rechnungsprüfer. Entlastung des Vorstandes
    2.    Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages
    3.    Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
    4.    Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
    5.    Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes
    6.    Ernennung von Ehrenmitgliedern
    7.    Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Beschlussfassung erfolgt durch die einfache Stimmenmehrheit.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Ungültige bzw. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

Zur Satzungsänderung und zur Auflösung des Vereins ist die Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitgliedern erforderlich.

Gültige Beschlüsse können zur Tagesordnung gefasst werden.

Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat.

§ 11 Anträge an die Mitgliederversammlung

Anträge aus den Reihen der Mitglieder sind mindestens sieben Tage vor dem Zusammentritt der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand mit kurzer Begründung einzureichen. Später eingehende Anträge werden als Dringlichkeitsanträge behandelt, wenn sie von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit anerkannt werden. Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob die gestellten Anträge zur Tagesordnung in der Einladung als einzelner Punkt oder im Unterpunkt „Diverse Anträge“ behandelt werden.

 

 

  • 12 Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane

    Die von den Vereinsorganen (§ 6 der Satzung) gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Tagungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben.

  • 13 Die Kassenprüfung

    Die Kassenprüfung und die Vermögensverhältnisse des Vereins sind nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres von zwei von der Mitgliederversammlung zu wählenden Rechnungsprüfern zu prüfen.
    Die Wahl erfolgt auf der jährlichen Mitgliederversammlung jeweils für einen Prüfer, der nach zweijähriger Tätigkeit ausscheidet.

    Die Prüfung hat so rechtzeitig stattzufinden, dass in der Jahreshauptversammlung ein mündlicher Bericht Über die Vermögensverhältnisse des Vereins erstattet werden kann.
    Die Rechnungsprüfer müssen die Fähigkeit besitzen, eine Buchprüfung ordnungsgemäß durchführen zu können. Die Rechnungsprüfer können jederzeit Einsicht in die Vermögensverhältnisse des Vereins nehmen und dürfen nicht dem Vorstand angehören. Der Bericht der Rechnungsprüfer ist schriftlich niederzulegen.

    § 14 Jugendgruppe

    Der/Die Jugendgruppenleiter/in bzw. der/die Kindergruppenleiter/in werden auf jederzeitigen Widerruf vom Vorstand ernannt. Sie müssen durch ihre Persönlichkeit Gewähr für ordnungsgemäße, auf die Jugend abgestellte Leitung der Gruppe, bieten. Sie üben ihre Tätigkeit nach den vom Vorstand erteilten Richtlinien ehrenamtlich aus.

    § 15 Tierheimverwaltung

    Die Verwaltung des Tierheims obliegt dem Vorstand. Er ist insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:

Einstellung und disziplinarische Führung von geeignetem Tierpflegepersonal mit entsprechenden Arbeitsverträgen (Abschluss, Kündigung).

Sicherstellung des operativen Ablaufs im Tierheim und Beschaffung der erforderlichen Sachmittel

Einwerben von Finanzmitteln, z.B. bei Kommunen, Firmen, privaten Haushalten

Abschluss von Versicherungen

§ 16 Verbandsmitgliedschaften

Der Verein ist Mitglied des Deutschen Tierschutzbundes e.V. sowie des zuständigen Landesverbandes des Deutschen Tierschutzbundes e.V.

 

 

 

  • 17 Ehrenamtspauschale

Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26a EstG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft die Mitgliederversammlung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

  • 18 Datenschutz

Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Jedem Vereinsmitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu.

Der Verein beachtet die Datenschutzgrundsätze und versichert, personenbezogene Daten über die Zwecke der Mitgliederverwaltung hinaus nur zu verarbeiten, wenn dies zur Förderung des Vereinszwecks erforderlich ist und keine übergeordneten Schutzinteressen der Verarbeitung entgegenstehen. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgabe und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor unbefugter Kenntnisnahme Dritter geschützt.

Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Datenschutzgesetzes das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.

Beim Austritt oder Ausschluss eines Mitgliedes werden Name, Adresse und Geburtsjahr des Mitglieds aus der Mitgliederliste gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab Beendigung der Mitgliedschaft weiter aufbewahrt.

§ 19 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 10 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende zu Liquidatoren benannt.
Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 47 ff BGB).
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Tierschutzbund e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

 

  • 20 Satzungsänderung

    Eine Satzungsänderung kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit der in § 10 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
    Eine Beschlussfähigkeit Über die Satzungsänderung kann nur erfolgen, wenn die Änderungen, einschließlich einer kurzen Begründung unter Beachtung der für die Einladung zur Mitgliederversammlung geltenden Frist und Form, allen Mitgliedern mitgeteilt worden sind.

    § 21 Redaktionelle Änderungen

    Der Vorstand wird ermächtigt, an dieser Satzung eventuell notwendig werdende redaktionelle Änderungen durchzuführen.

    § 22 Inkrafttreten
    Diese Satzung tritt im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.
    Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 27. April 2023 mit der hierfür erforderlichen Mehrheit beschlossen.